Grillen auf dem Balkon? Diese Regeln gelten für Mieter

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Berlin/dpa – Balkone gehören mit zur vermieteten Wohnung. Das bedeutet: Mieter können ihren Balkon oder ihre Terrasse nutzen, wie sie wollen. Sie haben hier die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Wohnung selbst.

Allerdings werden die Gebrauchsrechte auf dem Balkon und der Terrasse begrenzt – und zwar durch berechtigte Interessen der Nachbarn. Es muss also Rücksicht genommen werden, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB).

Nachtruhe gilt auch auf dem Balkon

Essen und Trinken: Natürlich darf auf dem Balkon auch gegessen, getrunken und gefeiert werden. Dabei gilt aber das Gebot der Rücksichtnahme. Das bedeutet, im Interesse der Nachbarn so leise wie möglich zu feiern. Und: Auch auf dem Balkon gilt ab 22.00 Uhr Nachtruhe.

Grillen auf Balkon ist erlaubt

Grundsätzlich ist Grillen auf dem Balkon erlaubt. Wichtig dabei: Steht im Mietvertrag ein ausdrückliches Grillverbot, darf nicht gegrillt werden. Außerdem ist Grillen ebenfalls laut Mieterbund nicht zulässig, wenn Rauch in die Nachbarwohnungen zieht.

Wie oft darf ich auf dem Balkon grillen?

Wie oft jedoch gegrillt werden darf, ist nicht festgelegt. So befand das Amtsgericht Bonn, dass der Vermieter verpflichtet sei, darauf hinzuwirken, dass nur einmal pro Monat gegrillt werden darf und das Grillen 48 Stunden vorher angekündigt werden muss. Das Amtsgericht Westerstede erlaubte das Grillen bis zu zehnmal im Jahr. Auch die Uhrzeit und Dauer des Grillens können relevant sein. So entschied das Amtsgericht Berlin-Schöneberg, dass nicht länger als zwei Stunden und nicht später als 21 Uhr am Abend gegrillt werden darf.

Blumenparadies auf dem Balkon: Vorsicht beim Gießen

Pflanzen und Gießen: Mieter haben das Recht auf dem Balkon Blumenkästen oder Blumentöpfe aufzustellen. Voraussetzung ist immer, dass die Blumenkästen ordnungsgemäß befestigt werden und sichergestellt ist, dass sie auch bei starkem Wind nicht hinabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können.

Wer seine Blumen gießt, muss Rücksicht nehmen. Gießwasser darf laut dem Amtsgericht München nicht unten wohnende Nachbarn oder die Fassade des Hauses beeinträchtigen (Az.: 271 C 73794/00). Eventuell herabfallende Blüten oder Blätter müssen die unter dem Balkon wohnenden Mieter dulden.

Bänke und Markisen: Mieter können Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme aufstellen, ganz nach ihrem Geschmack. Eine Sonnenmarkise oder eine Balkonverkleidung bedarf aber in aller Regel der Zustimmung des Vermieters.

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